BFH - Beschluß vom 31.10.2000
VII B 240/00

BFH - Beschluß vom 31.10.2000 (VII B 240/00) - DRsp Nr. 2001/1185

BFH, Beschluß vom 31.10.2000 - Aktenzeichen VII B 240/00

DRsp Nr. 2001/1185

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Das Rechtsmittel ist schon deshalb nicht statthaft, weil gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache eine Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1994 VIII B 145/94, BFH/NV 1995, 94). Der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts enthält im Übrigen ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung über seine Unanfechtbarkeit.

Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der Kläger den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang nicht beachtet hat.