BFH - Urteil vom 01.06.1989
IV R 19/88
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 bis 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 181
BStBl II 1989, 1018
GmbHR 1990, 102
NJW 1990, 206
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 01.06.1989 (IV R 19/88) - DRsp Nr. 1996/10503

BFH, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen IV R 19/88

DRsp Nr. 1996/10503

»1. Verlustanteile, die ein positives Kapitalkonto des Kommanditisten aufzehren, sind auch dann im Rahmen des § 15 a EStG ausgleichs- und abzugsfähig, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Kreditmitteln finanziert wurde. 2. Zum Feststellungsverfahren betr. die Verrechnung aus Verlustanteilen.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 bis 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beteiligte sich im Jahre 1983 als Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG. Ihre Einlage betrug 50.000 DM; sie leistete die Einlage aus einem in gleicher Höhe aufgenommenen Bankdarlehen. Die KG wurde im Mai 1985 aufgelöst, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden war; sie ist inzwischen im Handelsregister gelöscht.