BFH - Urteil vom 01.10.1993
III R 32/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 131
BFHE 172, 445
BStBl II 1994, 179
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 01.10.1993 (III R 32/92) - DRsp Nr. 1996/9917

BFH, Urteil vom 01.10.1993 - Aktenzeichen III R 32/92

DRsp Nr. 1996/9917

»Leistet eine Vermögensberatungsgesellschaft im Rahmen eines Versorgungswerks zugunsten ihrer selbständig tätigen Anlageberater Zahlungen an eine Anlagegesellschaft (Immobilienobjekt) zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, so sind die Zahlungen bei den Anlageberatern in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zugeflossen, in dem sie bei der Anlagegesellschaft eingehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Vermögensberater für die A-Vermögensberatungs-AG - später B-Vermögensberatungs-AG - (AG) selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die AG bietet ihren Vermögensberatern im Rahmen eines "Versorgungswerks" als freiwillige Leistung zwei Versorgungsleistungen an, die sog. Grundversorgung und die sog. Aufbauversorgung.

Die Grundversorgung besteht in der Übernahme von Beitragszahlungen zu einer Kapital-Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die der Vermögensberater bei der C-AG abzuschließen hat. Diese Leistungen erhalten Vermögensberater der AG, die einen bestimmten Mindestumsatz erbracht haben.