BFH - Urteil vom 01.10.1996
VIII R 44/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 182, 327
BStBl II 1997, 530
DB 1997, 1902
DStR 1997, 1078
DStZ 1997, 646
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 01.10.1996 (VIII R 44/95) - DRsp Nr. 1997/4592

BFH, Urteil vom 01.10.1996 - Aktenzeichen VIII R 44/95

DRsp Nr. 1997/4592

»Die Anteile der Gesellschafter einer Besitzgesellschaft an den Mieteinnahmen einer Grundstücksgemeinschaft, an der sie zu 50 v.H. beteiligt sind, sind nicht schon deshalb Betriebseinnahmen dieser Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft, weil die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück an die Betriebsgesellschaft vermietet hat. Betriebseinnahmen im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens II der Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft sind sie nur dann, wenn die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung an die Betriebs-GmbH durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlaßt ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine OHG, die ihren gesamten Betrieb an eine GmbH verpachtet hat. An den Gesellschaften waren in den Streitjahren 1988 und 1989 beteiligt:

- An der OHG die beigeladenen Brüder K, R und W mit Kapitalanteilen von je 27,78 v.H. bzw. 27,77 v.H. und ihr Onkel S mit 16,67 v.H. Gesellschafterbeschlüsse waren mit einfacher Mehrheit der Kapitalanteile zu fassen. Dem S war an den Gesellschaftsanteilen der Brüder ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt.

- Am Stammkapital der GmbH waren K, R und W zu je 1/3 beteiligt. Die Geschäftsanteile gehörten zunächst dem S; er hatte sie unter Vorbehalt der "Stimmrechte und sonstigen Verwaltungsrechte" auf seine Neffen übertragen.