BFH - Urteil vom 01.10.1996
VIII R 88/94
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1298
BFHE 182, 320
BStBl II 1997, 424
DB 1997, 1375
DStR 1997, 912
DStZ 1997, 678
NJW 1997, 2344
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 01.10.1996 (VIII R 88/94) - DRsp Nr. 1997/4731

BFH, Urteil vom 01.10.1996 - Aktenzeichen VIII R 88/94

DRsp Nr. 1997/4731

»Ebenso wie die Veräußerung oder Teilveräußerung einer Kapitalforderung führt auch deren Einziehung (Erfüllung) oder Teileinziehung (teilweise Tilgung) zum gänzlichen oder teilweisen Wegfall der "Einkunftsquelle". Dies hat zur Folge, daß die im Zusammenhang mit einem Refinanzierungskredit fortan entstehenden Schuldzinsen grundsätzlich in Höhe des Bruchteils keine Werbungskosten bei der nämlichen Kapitalanlage mehr darstellen, der dem Verhältnis (Quotienten) zwischen Tilgungsbetrag und vorheriger Höhe der Kapitalforderung entspricht. Tilgungsleistungen auf eine teils aus eigenen Mitteln und teils mit Fremdmitteln finanzierte --einheitliche-- Kapitalforderung des Steuerpflichtigen verändern nicht die ursprüngliche Eigenkapital- und Fremdkapitalquote; sie können nicht als zunächst (vorrangig) auf den Eigenkapitalanteil erbracht gelten (siehe auch FG Bremen in EFG 1994, 964).«

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe: