BFH - Urteil vom 01.10.1997
II R 38/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 566

BFH - Urteil vom 01.10.1997 (II R 38/95) - DRsp Nr. 1998/9183

BFH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen II R 38/95

DRsp Nr. 1998/9183

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1985 eine auf erstes Anfordern zu erfüllende Einstandsverpflichtung abgezogen werden kann.

Im Zuge eines Beteiligungstausches übertrug die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) 1978 ihre Anteile an der X-GmbH (GmbH) bis auf eine Restbeteiligung an die Y-S.A. und erhielt dafür Anteile an anderen Kapitalgesellschaften, eine Barzahlung sowie eine langfristig gestundete Forderung in Höhe von ... Mio DM gegen die GmbH. Die Forderung war dergestalt gestundet, daß sie nach drei tilgungsfreien Jahren --gerechnet ab September 1978-- in den sechs folgenden Jahren mit jeweils ... Mio DM und einmal ... Mio DM beglichen werden sollte. Sie war mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen, wobei die Zinsen für die tilgungsfreien Jahre erst nach Ablauf des dritten Jahres fällig sein sollten. Die Verpflichtung zur Tilgung war davon abhängig, daß die erforderlichen Mittel jeweils aus dem nach Verlustvorträgen verbleibenden Jahresüberschuß aufgebracht werden konnten. Sollte die Tilgung nach den vorgesehenen neun Jahren nicht erfolgt sein, verlängerte sich der Tilgungszeitraum unter den gleichen Bedingungen um längstens weitere elf Jahre.