BFH - Urteil vom 01.10.1997
II R 57/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1000

BFH - Urteil vom 01.10.1997 (II R 57/95) - DRsp Nr. 1998/9184

BFH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen II R 57/95

DRsp Nr. 1998/9184

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom ... 1981 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung. Antragsgemäß stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Erwerb zunächst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Steuer frei. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde am 23. November 1982 erteilt. Da der Kläger nach Auffassung des FA die Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung nicht erfüllte, setzte es gegen den Kläger für den Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer fest. Gegen die Steuerfestsetzung wurde Klage erhoben, die vom Finanzgericht (FG) als unbegründet durch Urteil abgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 1.10.1997 als unbegründet zurückgewiesen (Az. II R 58/95).

Durch Bescheid vom 28. Juli 1987 setzte das FA nach § 3 GrEStEigWoG Zinsen gegen den Kläger fest. Das FA ging von einem Zinslauf von 46 Monaten aus und setzte Zinsen in Höhe von ... DM fest.

Die gegen den Zinsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hat das FG als unbegründet abgewiesen.