BFH - Urteil vom 01.10.1997
II R 58/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 495

BFH - Urteil vom 01.10.1997 (II R 58/95) - DRsp Nr. 1998/9185

BFH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen II R 58/95

DRsp Nr. 1998/9185

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 29. September 1981 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer in einem Aufteilungsplan bezeichneten Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 132 qm. Der Veräußerer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) die Aufteilung in Wohnungseigentum erklärt, die Wohnungsgrundbuchblätter waren jedoch noch nicht angelegt. Der Kaufpreis betrug zunächst ... DM, wurde jedoch in der Folge auf ... DM ermäßigt.

Für diesen Erwerb beantragte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG).Durch Verfügung vom 13. Juli 1987 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStEigWoG vorläufig von der Besteuerung frei.