BFH - Urteil vom 01.12.1993
I R 61/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 564
BFHE 173, 124
BStBl II 1994, 323
NJW 1994, 2312
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 01.12.1993 (I R 61/93) - DRsp Nr. 1996/9968

BFH, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen I R 61/93

DRsp Nr. 1996/9968

»Ist eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ausschließlich betrieblich veranlaßt, so sind als Betriebsausgaben auch solche Aufwendungen abzugsfähig, die durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages am bisherigen Lebensmittelpunkt veranlaßt sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) befand sich Anfang der 80er Jahre in Facharztausbildung. 1981 ergriff er die Möglichkeit, als Assistent in einer Gemeinschaftspraxis in R mitzuarbeiten. Es bot sich für ihn zugleich die Chance, später als Partnerin diese Praxis einzutreten. Der Kläger zog daher mit seiner Familie nach G, wo er und seine Frau (Klägerin) ein Einfamilienhaus anmieteten. Der Mietvertrag wurde von den Klägern für fünf Jahre abgeschlossen.

Da der Gemeinschaftspraxis in R wider Erwarten die Facharztweiterbildungsermächtigung nicht verlängert wurde, konnte der Kläger dort seine Facharztausbildung nicht abschließen. Er nahm daher ab Oktober 1982 eine Tätigkeit bei einem Arzt in L auf. Gleichzeitig kündigte er den Mietvertrag über die Anmietung des Einfamilienhauses in G außerordentlich und zog mit seiner Familie nach A in der Nähe von L. Die Transportkosten anläßlich des Umzugs wurden bei der Veranlagung 1982 berücksichtigt.