BFH - Urteil vom 02.03.1988
I B 58/87
Normen:
KStG (1977) § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, §§ 47, 8 Abs. 4 ; GmbHG § 31 Abs. 1 ; EStG § 10d; FGO §§ 132, 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1989, 460

BFH - Urteil vom 02.03.1988 (I B 58/87) - DRsp Nr. 1999/9405

BFH, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen I B 58/87

DRsp Nr. 1999/9405

(Vorabausschüttung)

Normenkette:

KStG (1977) § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, §§ 47, 8 Abs. 4 ; GmbHG § 31 Abs. 1 ; EStG § 10d; FGO §§ 132, 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdegegnerin, Antragstellerin und Klägerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- hat ihre erklärten Handelsbilanzgewinne der Jahre 1978 bis 1980 aufgrund entsprechender Beschlüsse voll und von dem erklärten Handelsbilanzgewinn 1981 einen Teilbetrag ausgeschüttet.

Nach einer Außenprüfung erkannte der Beschwerdeführer, Antragsgegner und Beklagte (das Finanzamt --FA--) bestimmte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das FA erließ entsprechend geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) zum 31. Dezember 1978, 1979 und 1980 und einen erstmaligen Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 1981.

Gegen die Feststellungsbescheide hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt mit dem Begehren, für das Jahr 1978 eine Ausschüttung von lediglich ... DM und für die Jahre 1979 bis 1981 keine Ausschüttungen zugrunde zu legen. Zur Begründung legte die Antragstellerin entsprechend geänderte Gewinnverteilungsbeschlüsse sowie geänderte Handelsbilanzen für die Jahre 1978 bis 1981 vor. Das FA änderte die Feststellungsbescheide aus anderen --hier nicht streitigen-- Gesichtspunkten. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.