I. Die Klägerin ist Mitglied der Bergbauberufsgenossenschaft, einer (bundesunmittelbaren) Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S. des Art. 87 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Jeweils im Dezember hat die Klägerin Beitragsvorschüsse für den Monat Januar des nachfolgenden Jahres gezahlt. Wie das Finanzgericht (FG) ausgeführt hat, war sie hierzu verpflichtet.
Die Klägerin bildete wegen der im Dezember gezahlten Vorschüsse für den Monat Januar des folgenden Jahres in ihren Bilanzen jeweils aktive Abgrenzungsposten. Das beklagte Finanzamt (FA) sah hierin bewertungsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des § 95 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Es stellte die Einheitswerte für den gewerblichen Betrieb der Klägerin auf den 1. Januar 1972 und den 1. Januar 1973 durch Änderungsbescheid vom 8. März 1978 entsprechend fest.
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