BFH - Urteil vom 02.03.1988
II R 247/84
Normen:
BewG §§ 95, 98a ;
Fundstellen:
BFHE 153, 54
BStBl II 1988, 572
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 02.03.1988 (II R 247/84) - DRsp Nr. 1996/12965

BFH, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen II R 247/84

DRsp Nr. 1996/12965

»Werden Beitragsvorschüsse an eine Berufsgenossenschaft aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung bereits vor Beginn des Wirtschaftsjahres geleistet, für die sie bestimmt sind, so führt dies zum Ansatz bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens (Fortentwicklung von BFHE 100, 110, BStBl II 1970, 779).«

Normenkette:

BewG §§ 95, 98a ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Mitglied der Bergbauberufsgenossenschaft, einer (bundesunmittelbaren) Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S. des Art. 87 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Jeweils im Dezember hat die Klägerin Beitragsvorschüsse für den Monat Januar des nachfolgenden Jahres gezahlt. Wie das Finanzgericht (FG) ausgeführt hat, war sie hierzu verpflichtet.

Die Klägerin bildete wegen der im Dezember gezahlten Vorschüsse für den Monat Januar des folgenden Jahres in ihren Bilanzen jeweils aktive Abgrenzungsposten. Das beklagte Finanzamt (FA) sah hierin bewertungsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des § 95 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Es stellte die Einheitswerte für den gewerblichen Betrieb der Klägerin auf den 1. Januar 1972 und den 1. Januar 1973 durch Änderungsbescheid vom 8. März 1978 entsprechend fest.