I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 1979 12 Eigentumswohnungen eines Mietwohngrundstücks nach dessen Aufteilung. Die Wohnungen veräußerte sie bis zum Jahr 1984, und zwar vier Wohnungen in den Jahren 1979 bis 1981 (Streitjahre), eine Wohnung im Jahr 1982 und die restlichen Wohnungen im Jahr 1984.
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