BFH - Urteil vom 02.03.1990
III R 75/85
Normen:
AO (1977) § 120 Abs. 1 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;
Fundstellen:
BB 1990, 1620
BB 1991, 333
BFHE 160, 395
BStBl II 1990, 747
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 02.03.1990 (III R 75/85) - DRsp Nr. 1996/13569

BFH, Urteil vom 02.03.1990 - Aktenzeichen III R 75/85

DRsp Nr. 1996/13569

»Ändert das FA während des von ihm angestrengten Revisionsverfahrens den streitigen Steuerbescheid und kommt es in dem Änderungsbescheid zugleich einer ihm vom FG gemäß Art 3 § 4 VGFGEntlG auferlegten Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer nach, so kann es den Änderungsbescheid mittels einer Bedingung insoweit von dem Bestand des FG-Urteils abhängig machen, als es um die Betragsberechnung nach Art. 3 § 4 VGFGEntlG geht. Die Bedingung muß klar und eindeutig in dem Bescheid zum Ausdruck kommen.«

Normenkette:

AO (1977) § 120 Abs. 1 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 1979 12 Eigentumswohnungen eines Mietwohngrundstücks nach dessen Aufteilung. Die Wohnungen veräußerte sie bis zum Jahr 1984, und zwar vier Wohnungen in den Jahren 1979 bis 1981 (Streitjahre), eine Wohnung im Jahr 1982 und die restlichen Wohnungen im Jahr 1984.