BFH - Urteil vom 02.06.1993
VI R 122/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. t, § 12 Nr. 1, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 171, 559
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1993, 73),

BFH - Urteil vom 02.06.1993 (VI R 122/92) - DRsp Nr. 1996/9822

BFH, Urteil vom 02.06.1993 - Aktenzeichen VI R 122/92

DRsp Nr. 1996/9822

»1. Erfüllt die nebenberuflich ausgeübte Konzerttätigkeit eines hauptberuflich als Angestellter tätigen Musikpädagogen nicht die Voraussetzungen der Einkunftsart des § 18 EStG, weil die dafür erforderliche Überschußerzielungsabsicht nicht (mehr) festgestellt werden kann, so können die Aufwendungsüberschüsse (Verluste) aus der Konzerttätigkeit dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf veranlaßt ist. 2. Eine Veranlassung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Konzerttätigkeit für den Hauptberuf Vorteile von solchem Gewicht mit sich bringen kann, daß demgegenüber denkbare private Gründe für die Ausübung der Nebenbeschäftigung und Inkaufnahme der daraus resultierenden Verluste auszuschließen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind. 3. Private Gründe können in der Regel jedenfalls dann als ganz untergeordnet gewertet werden, wenn die Konzerttätigkeit eine tatsächlich wichtige Voraussetzung für eine in dem Hauptberuf nachweisbar ernsthaft angestrebte berufliche Verbesserung ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. t, § 12 Nr. 1, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1993, 73),
Fundstellen
BFHE 171, 559