BFH - Urteil vom 02.07.1993
III R 66/91
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 58
BFHE 172, 321
BStBl II 1994, 101
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1992, 134),

BFH - Urteil vom 02.07.1993 (III R 66/91) - DRsp Nr. 1996/9890

BFH, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen III R 66/91

DRsp Nr. 1996/9890

»Ein Kind, dessen Ausbildung sich im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit vollzieht, befindet sich nicht in Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist Vater eines 1968 geborenen Sohnes M, der den Beruf des Bergmechanikers erlernt hat und ca. zwei Jahre in diesem Beruf bei der Firma S-AG tätig war. Seit Oktober 1990 besucht M unter Fortzahlung seiner tariflichen Bezüge die Berufsaufbauschule der S-AG, eine in privater Trägerschaft befindliche, aber staatlich anerkannte Fachschule, die mit der Fachhochschulreife abschließt. Der Unterricht umfaßt 24 Wochenstunden und findet an fünf Wochentagen vormittags statt. Neben dem Unterricht ist an drei Wochentagen eine je achtstündige Schicht zu fahren. Während der Sommerferien, die in der Regel den Ferien der öffentlichen Schulen entsprechen, ist voll zu arbeiten.

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1991 beantragte der Kläger mit der Begründung, M befinde sich noch in Berufsausbildung, ihm für diesen einen Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1991 einzutragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Eintragung, auch im Einspruchsverfahren, ab.