BFH - Urteil vom 02.07.1993
III R 70/92
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BFHE 172, 411
BStBl II 1994, 102
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 02.07.1993 (III R 70/92) - DRsp Nr. 1996/9911

BFH, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen III R 70/92

DRsp Nr. 1996/9911

»Ein Zeitsoldat mit dem Dienstgrad des Oberfähnrichs bzw. Leutnants, der zum Studium der Pädagogik an eine Hochschule der Bundeswehr abkommandiert ist, befindet sich nicht in Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Sohn J der verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ist Zeitsoldat mit dem Ziel, Berufssoldat zu werden. Im Streitjahr 1990 war er zunächst Offiziersanwärter (Dienstgrad: Oberfähnrich). Am ... Februar 1990 bestand er an der Offiziersschule des Heeres die Offiziersprüfung; am ... Juli 1990 wurde er zum Leutnant ernannt. Seit dem ... Oktober 1990 studiert er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg Pädagogik. In den Versetzungs- und Abkommandierungsverfügungen einschließlich der Abkommandierung zur Universität wird J als "Schüler" bezeichnet.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 beantragten die Kläger die Gewährung eines Kinderfreibetrags für J. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte für J keinen Kinderfreibetrag, weil dieser den Beruf eines Soldaten ausgeübt habe und deshalb nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für einen Beruf ausgebildet worden sei.