I. Der Sohn J der verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ist Zeitsoldat mit dem Ziel, Berufssoldat zu werden. Im Streitjahr 1990 war er zunächst Offiziersanwärter (Dienstgrad: Oberfähnrich). Am ... Februar 1990 bestand er an der Offiziersschule des Heeres die Offiziersprüfung; am ... Juli 1990 wurde er zum Leutnant ernannt. Seit dem ... Oktober 1990 studiert er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg Pädagogik. In den Versetzungs- und Abkommandierungsverfügungen einschließlich der Abkommandierung zur Universität wird J als "Schüler" bezeichnet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 beantragten die Kläger die Gewährung eines Kinderfreibetrags für J. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte für J keinen Kinderfreibetrag, weil dieser den Beruf eines Soldaten ausgeübt habe und deshalb nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für einen Beruf ausgebildet worden sei.
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