BFH - Urteil vom 02.07.1993
III R 79/92
Normen:
StG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2295
BFHE 172, 62
BStBl II 1993, 871
DStZ 1993, 764
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 02.07.1993 (III R 79/92) - DRsp Nr. 1996/9839

BFH, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen III R 79/92

DRsp Nr. 1996/9839

»1. Ein Kind befindet sich nicht in der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn sich die Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses vollzieht. 2. Nicht in Berufsausbildung in diesem Sinne befindet sich deshalb ein Zeitsoldat mit dem Dienstgrad des Fahnenjunkers bzw. Fähnrichs, der zum Offizier (hier: Strahlflugzeugführer) ausgebildet wird.«

Normenkette:

StG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der 1965 geborene Sohn A der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 01.10.1986 zum Grundwehrdienst, der damals 15 Monate dauerte, einberufen. Am 31.03.1987 wurde A zum Gefreiten ernannt und mit Wirkung vom 16.09.1987 als Offiziersanwärter mit der Dienstgradbezeichnung " Gefreiter OA " übernommen. Gleichzeitig wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für 5 Jahre berufen. Vom ... September 1987 bis zum ... Juni 1988 besuchte A mit Erfolg den Offizierslehrgang bei der Offiziersschule der Luftwaffe. Im Lehrgangszeugnis heißt es: "Der Offiziersanwärter hat die Offizierprüfung bestanden. " Daraufhin erhielt er mit Wirkung vom 01.07.1988 den Dienstgrad eines Fahnenjunkers; gleichzeitig wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen.