BFH - Urteil vom 02.07.1993
III R 81/91
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2295
BFHE 172, 59
BStBl II 1993, 870
DStZ 1993, 763
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 02.07.1993 (III R 81/91) - DRsp Nr. 1996/9838

BFH, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen III R 81/91

DRsp Nr. 1996/9838

»Eine Beamtin des mittleren Dienstes, die sich auf die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst vorbereitet (Aufstiegsbeamtin), befindet sich während dieser Zeit nicht in einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Streitjahr 1990 für ihre 1963 geborene Tochter M einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter war nach Ablegung der Laufbahnprüfung im Jahre 1981 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes für den Aufstieg in den gehobenen Dienst im August 1988 als Finanzbeamtin des mittleren Dienstes tätig. Der dreijährige Vorbereitungsdienst war im Streitjahr noch nicht abgeschlossen. Während dieses Vorbereitungsdienstes erhielt die Tochter ihre Bezüge als Beamtin des mittleren Dienstes weiter.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte 1990 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.10.1984 VI R 69/83 (BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91) sowie die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Köln vom 17.10.1989 S 2282 - 11 - St 214 ab. Das Einspruchsverfahren war erfolglos.