I. Zwischen der Klägerin, einer GmbH, und der Beigeladenen, der alle Anteile an der Klägerin gehörten, bestand am 31. Dezember 1976 ein steuerlich anerkanntes Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin auf den 31. Dezember 1976 im Anschluß an eine Betriebsprüfung auf 9.896 DM je 100 DM Stammkapital fest. Diesem Bescheid lag ausweislich der Einspruchsentscheidung ein Vermögenswert von 2.286 v.H. und ein Ertragshundertsatz von 2.588 v.H. zugrunde. Der gemeine Wert der Anteile wurde hiernach wie folgt berechnet:
Ertragshundertsatz x 5 = 12.940 v.H.
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zusammen 15.226 v.H.
davon 65 v.H. = 9.896 v.H.
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