BFH - Urteil vom 02.12.2003
VII R 17/03
Normen:
VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 S. 1 Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 Art. 213 ;
Fundstellen:
BB 2004, 594
BFH/NV 2004, 597
BFHE 204, 380
DStRE 2004, 417
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12.3.2003 - 4 K 1963/02 VTa,Z,EU,

BFH - Urteil vom 02.12.2003 (VII R 17/03) - DRsp Nr. 2004/2828

BFH, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen VII R 17/03

DRsp Nr. 2004/2828

»1. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, liegt die Frage, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA. 2. Im Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat ist das Auswahlermessen des HZA in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Mit dem Hinweis im Steuerbescheid auf weitere Gesamtschuldner wird in einem solchen Fall in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass das HZA erkannt hat, dass ein Auswahlermessen auszuüben war. 3. Haben sich mehrere Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht, stehen diese bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Der jeweils betroffene Abgabenschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das HZA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Gesamtschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.«

Normenkette:

VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 S. 1 Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 Art. 213 ;

Gründe: