I. Nachdem die Beigeladene (Steuerberatungsgesellschaft) ihren Namen "AGRAR-Steuerberatungsgesellschaft mbH" in "Landtreuhand Südl.
....-Steuerberatungsgesellschaft" geändert hatte, erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzministerium -FinMin-) sie mit Bescheid vom 9. November 1978 als Steuerberatungsgesellschaft an. Die dagegen von der Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) erhobene Klage mit dem Antrag, die Anerkennung wegen unzulässiger Firmenbezeichnung aufzuheben, wies das Finanzgericht (FG) ab.
I. Die Revision der Steuerberaterkammer ist zulässig.
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