BFH - Urteil vom 03.05.1990
VII R 108/88
Normen:
AO (1977) §§ 34 69 191 ; EStG § 40 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BB 1990, 1753
BFHE 160, 417
BStBl II 1990, 767
DStR 1990, 517
DStR 1990. 517
GmbHR 1990, 476
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 03.05.1990 (VII R 108/88) - DRsp Nr. 1996/13574

BFH, Urteil vom 03.05.1990 - Aktenzeichen VII R 108/88

DRsp Nr. 1996/13574

»Wird der Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner für die pauschale Lohnsteuer der GmbH (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG) in Anspruch genommen, so bestimmt sich die Pflichtverletzung und sein Verschulden gemäß § 69 AO (1977) nicht nach den Zeitpunkten der Nichteinbehaltung, -anmeldung und -abführung der individuellen Lohnsteuer der Arbeitnehmer, sondern nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der pauschalierten Lohnsteuer. Der Geschäftsführer haftet nur insoweit, als er das FA hinsichtlich der im Nachforderungsbescheid festgesetzten pauschalen Lohnsteuer gegenüber den anderen Gläubigern der GmbH benachteiligt hat.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34 69 191 ; EStG § 40 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH, deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens im August 1985 mangels Masse abgelehnt worden ist. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger und den anderen Geschäftsführer der GmbH wegen rückständiger Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Säumniszuschlägen als Haftungsschuldner nach § 69 i.V.m. § 34 der () in Anspruch. Die im Einspruchsverfahren auf insgesamt 13.320 DM herabgesetzte Haftungsschuld beruht auf den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die für eine Betriebstätte der GmbH durchgeführt worden war.