BFH - Urteil vom 03.07.1997
III R 66/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 352

BFH - Urteil vom 03.07.1997 (III R 66/96) - DRsp Nr. 1998/9285

BFH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen III R 66/96

DRsp Nr. 1998/9285

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vermietet und verkauft Nutzfahrzeuge. Sie hat ihren Sitz in der Ortschaft X (Neue Bundesländer). Am 30. Juni 1992 hat sie ihren nach außen gerichteten Geschäftsbetrieb aufgenommen.

Die Klägerin erwarb im Juni 1992 neun fabrikneue und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassene LKW der Marke... zum Stückpreis von ... DM (ohne Umsatzsteuer), die noch im selben Monat an sie ausgeliefert wurden. Sie vermietete die genannten Fahrzeuge an die L. Die zum Teil bereits von der Verkäuferin zu sog. Kipperfahrzeugen umgerüsteten LKW wurden in der Zeit vom 6. bis 9. Juli 1992 in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Überlassung an die Fa. L erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 9. Februar 1994 auf ... DM fest, wobei er für die erwähnten Transportmittel nur eine Zulage in Höhe von 8 v.H. gewährte, da die Fahrzeuge erst nach dem 30. Juni 1992 zum Straßenverkehr zugelassen und die Investitionen erst damit abgeschlossen worden seien (§ 5 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes - InvZulG - 1991). Der gegen die Nichtgewährung des erhöhten Zulagensatzes gerichtete Einspruch blieb erfolglos.