BFH - Urteil vom 03.12.1986
II R 59/86
Normen:
FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 420
BStBl II 1987, 302
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 03.12.1986 (II R 59/86) - DRsp Nr. 1996/12415

BFH, Urteil vom 03.12.1986 - Aktenzeichen II R 59/86

DRsp Nr. 1996/12415

»1. Ein Beiladungsbeschluß wird jedenfalls dann mit seiner Verkündung während der mündlichen Verhandlung gegenüber den Beizuladenden wirksam, wenn alle Beteiligten einschließlich der Beizuladenden während der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten sind. 2. Ist eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren unterblieben, so darf ein Sachurteil erst dann ergehen, wenn die vom FA erlassene Einspruchsentscheidung auch den notwendig Hinzuzuziehenden gegenüber wirksam geworden ist.«

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

An der Klägerin zu 1 sind der Kläger zu 2 mit 55 v.H. sowie die beiden Beigeladenen mit je 22,5 v.H. beteiligt. Den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zu 1 auf den 31. Dezember 1982 stellte das beklagte Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 17. Oktober 1984, der der Klägerin zu 1 mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben wurde, auf .... v.H.fest. Den Einspruch der Klägerin zu 1 hat das FA durch Einspruchsentscheidung zurückgewiesen, ohne die Gesellschafter der Klägerin zu 1 zum Einspruchsverfahren hinzuzuziehen.