BFH - Urteil vom 03.12.1996
I R 67/95
Normen:
AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 63 ; EStDV § 48 ; EStG § 10b; KStG (1984) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1457
BFHE 182, 258
BStBl II 1997, 474
DB 1997, 1499
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 03.12.1996 (I R 67/95) - DRsp Nr. 1997/5009

BFH, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen I R 67/95

DRsp Nr. 1997/5009

»1. Ein Sportverein verstößt nicht gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 soweit er in Erfüllung eines Anspruchs nachgewiesenen, angemessenen Aufwand eines Mitglieds für den Verein ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied unmittelbar vor der Erfüllung des Anspruchs eine Durchlaufspende in derselben Höhe geleistet hat. 2. Die Gemeinnützigkeit ist nicht wegen bloßer Bedenken hinsichtlich des Spendenabzugs zu versagen.«

Normenkette:

AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 63 ; EStDV § 48 ; EStG § 10b; KStG (1984) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) --ein Verein-- fördert nach seiner auch in den Jahren 1987 bis 1989 (Streitjahre) geltenden Satzung den Sport. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ für das Jahr 1983 einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid, weil der Kläger ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) diene.