I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) --ein Verein-- fördert nach seiner auch in den Jahren 1987 bis 1989 (Streitjahre) geltenden Satzung den Sport. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ für das Jahr 1983 einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid, weil der Kläger ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) diene.
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