BFH - Urteil vom 03.12.2003
XI R 31/02
Fundstellen:
DStRE 2004, 812
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6195/98

BFH - Urteil vom 03.12.2003 (XI R 31/02) - DRsp Nr. 2004/10382

BFH, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen XI R 31/02

DRsp Nr. 2004/10382

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der im Juli 1928 geborene Kläger war gemeinsam mit seinem Bruder S und einem Herrn R zu gleichen Teilen an der X-GmbH (Betriebsgesellschaft) und gemeinsam mit seinem Bruder an der Y-KG (Besitzgesellschaft) beteiligt. S veräußerte seine GmbH-Anteile mit Vertrag vom 24. November 1993 an den Kläger und an R. Der Kläger räumte R. das Recht zur Übernahme seiner Anteile gegen Zahlung des Nennwerts ein. Er sollte mit Vollendung des 65. Lebensjahres seine aktive Tätigkeit einstellen, war jedoch noch im Jahr 1996 nach wie vor Mitgesellschafter-Geschäftsführer.

Die GmbH hatte dem Kläger --wie auch seinem Bruder S-- eine Pensionszusage mit einem Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente erteilt; ein Kapitalisierungswahlrecht war nicht vorgesehen. Der versicherungsmathematische Wert der Zusage betrug zum 31. Dezember 1992 964 495 DM. Mit Schreiben vom 15. März 1993 bot die GmbH dem Kläger und auch S an, die Pension für einen Betrag von 800 000 DM abzulösen. Es heißt dort u.a.: "Im Zuge der Regelungen der Unternehmensnachfolge möchten wir diese ungewisse Verpflichtung für unsere Gesellschaft gerne begrenzen." Beide nahmen das Angebot an. Die Abfindung wurde am 9. November 1993 ausbezahlt.