BFH - Urteil vom 04.05.2004
XI R 9/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2230
BB 2004, 2671
BFH/NV 2004, 1579
BFHE 206, 233
BStBl II 2004, 989
DB 2004, 2299
DStR 2004, 1739
NJW 2004, 3512
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6906/94

BFH - Urteil vom 04.05.2004 (XI R 9/03) - DRsp Nr. 2004/15609

BFH, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen XI R 9/03

DRsp Nr. 2004/15609

»Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde nach seinem Abitur im Rahmen einer zweieinhalbjährigen Ausbildung, die zur Hälfte auf einem praktischen und zur Hälfte auf einem theoretischen Teil beruhte, zum mathematisch-technischen Assistenten ausgebildet. Träger der Ausbildung war ein Zusammenschluss von Großunternehmen und dem Max-Planck-Institut. Die Ausbildung erfolgte durch Dozenten von Fachhochschulen. Die theoretische Ausbildung entfiel je zur Hälfte auf Datenverarbeitung (Datenfernverarbeitung, Adressierungsmechanismen der unterschiedlichen Datenbankarchitekturen, Systemprogrammierung mit Assembler-Programmen, Systemorganisation von Großrechnern, Durchsatzermittlung unterschiedlicher Prozessortypen) und auf Mathematik (Numerik, Analysis, Algebra, Statistik, Operations-Research). Nach erfolgreicher Abschlussprüfung im Jahr 1986 und zweijähriger Tätigkeit im Bereich Systembetreuung Datenbanken machte sich der Kläger selbständig und war als Subunternehmer im Rahmen einer Projektgruppe im Streitjahr 1991 tätig.