BFH - Urteil vom 04.06.1993
VI R 95/92
Normen:
EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 41 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 42 d Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1570
BB 1993, 1640
BFHE 171, 74
BStBl II 1993, 687
DB 1993, 1652

BFH - Urteil vom 04.06.1993 (VI R 95/92) - DRsp Nr. 1996/9721

BFH, Urteil vom 04.06.1993 - Aktenzeichen VI R 95/92

DRsp Nr. 1996/9721

»1. Gewährt ein PKW-Hersteller seinen Arbeitnehmern auf Neuwagen Personalrabatte, entfällt die Annahme von Arbeitslohn nicht wegen einer damit verbundenen etwaigen Werbewirkung oder wegen des wirtschaftlichen Interesses an diesem besonderen Kundenkreis (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472). 2. Die Bewertung von Personalrabatten nach § 8 Abs. 3 EStG kommt auch bei Vorteilsgewährung mittels autorisierter Händler in Betracht, wenn diese für Rechnungen des Arbeitgebers tätig sind. In diesem Fall ist Abgabeort i. S. der Vorschrift der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen des Arbeitgebers für die Rabattgewährung getroffen werden. 3. Angebotener Endpreis i. S. von § 8 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der nach der PAngV ausgewiesene Preis, sofern nicht davon auszugehen ist, daß nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird. 4. Weicht ein Arbeitgeber von einer erteilten Anrufungsauskunft ab, kann er nicht dadurch einen Haftungsausschluß gemäß § 42 d Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 41 c Abs. 4 EStG bewirken, daß er die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden Arbeitnehmer dem Betriebsstätten-FA anzeigt.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 41 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 42 d Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: