BFH - Urteil vom 04.07.1990
II R 65/89
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 ; ZPO § 41 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1832
BFHE 161, 8
BStBl II 1990, 787
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.07.1990 (II R 65/89) - DRsp Nr. 1996/10718

BFH, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen II R 65/89

DRsp Nr. 1996/10718

»Ein Richter des FG ist kraft Gesetzes von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausgeschlossen, wenn er zur Zeit des Erlasses der Einspruchsentscheidung Vorsteher des beklagten FA war.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 ; ZPO § 41 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzamt (FA) stellte für das Grundstück des Klägers durch Art- und Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1982 die Art Einfamilienhaus und den Einheitswert auf 150.400 DM fest. Den Einspruch wies das FA zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers könne das Grundstück nicht als gemischt-genutztes Grundstück bewertet werden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte zulassungsfreie Revision des Klägers. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet.