I. Das Finanzamt (FA) stellte für das Grundstück des Klägers durch Art- und Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1982 die Art Einfamilienhaus und den Einheitswert auf 150.400 DM fest. Den Einspruch wies das FA zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers könne das Grundstück nicht als gemischt-genutztes Grundstück bewertet werden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte zulassungsfreie Revision des Klägers. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet.
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