BFH - Urteil vom 04.09.1996
XI R 57/94
Normen:
DDR: 1. DV-ReprivG § 3;
Fundstellen:
BB 1996, 2670
BFHE 181, 290
BStBl II 1997, 344
DB 1997, 207
DStR 1996, 2009
VIZ 1997, 187
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

BFH - Urteil vom 04.09.1996 (XI R 57/94) - DRsp Nr. 1996/30685

BFH, Urteil vom 04.09.1996 - Aktenzeichen XI R 57/94

DRsp Nr. 1996/30685

»Der Gewinn, den ein Einzelunternehmer mit einem reprivatisierten Betrieb im Jahr 1990 erzielt hat, bleibt nicht nach § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG steuerfrei, wenn der Einzelunternehmer nicht Inhaber des enteigneten Betriebs war und auch nicht sein Erbe ist.«

Normenkette:

DDR: 1. DV-ReprivG § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer ein reprivatisiertes Baugeschäft, dessen Inhaber zu DDR-Zeiten sein Schwiegervater S war. Dieser Betrieb war zunächst enteignet und als VE Kreisbaubetrieb in B fortgeführt worden.

Am 2. April 1990 erteilte der Rat des Kreises B "Herrn S, Inhaber L" eine Gewerbegenehmigung für ein "Baugeschäft (Maurer und Holzbau) und Handel mit Baumaterialien und Baumaschinen". Eine nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (ReprivG) vom 7. März 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- 1990, 141) erforderliche Umwandlungserklärung wurde am 16. November 1990 notariell beurkundet. Am 29. April 1992 beantragte der Kläger die Eintragung des reprivatisierten Unternehmens beim Kreisgericht. Am gleichen Tag erklärte der Schwiegervater des Klägers vor einem Notar, daß er das am 1. Juli 1990 an ihn zurückgeführte Baugeschäft mit Wirkung vom gleichen Tage an seinen Schwiegersohn übertragen habe.