I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer ein reprivatisiertes Baugeschäft, dessen Inhaber zu DDR-Zeiten sein Schwiegervater S war. Dieser Betrieb war zunächst enteignet und als VE Kreisbaubetrieb in B fortgeführt worden.
Am 2. April 1990 erteilte der Rat des Kreises B "Herrn S, Inhaber L" eine Gewerbegenehmigung für ein "Baugeschäft (Maurer und Holzbau) und Handel mit Baumaterialien und Baumaschinen". Eine nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (ReprivG) vom 7. März 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- 1990, 141) erforderliche Umwandlungserklärung wurde am 16. November 1990 notariell beurkundet. Am 29. April 1992 beantragte der Kläger die Eintragung des reprivatisierten Unternehmens beim Kreisgericht. Am gleichen Tag erklärte der Schwiegervater des Klägers vor einem Notar, daß er das am 1. Juli 1990 an ihn zurückgeführte Baugeschäft mit Wirkung vom gleichen Tage an seinen Schwiegersohn übertragen habe.
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