BFH - Urteil vom 04.10.1995
VII R 38/95
Normen:
DVStB § 7; StBerG § 2, § 5 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 40
BFHE 178, 518
BStBl II 1996, 488
DB 1996, 24
DStR 1996, 1104
NJW 1996, 952
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.10.1995 (VII R 38/95) - DRsp Nr. 1996/19386

BFH, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen VII R 38/95

DRsp Nr. 1996/19386

»Die Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater stellt keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen dar; sie kann deshalb auf die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden.«

Normenkette:

DVStB § 7; StBerG § 2, § 5 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung in der Zeit vom 1. September 1990 bis 31. März 1991 als freier Mitarbeiter bei den Steuerberatern K und M tätig. Anschließend absolvierte er seine Ausbildung als Rechtsreferendar. Seit Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Nach dem Vorbringen des Klägers ist er gegenüber den Mandanten der Steuerberater K und M nie selbst aufgetreten, sondern hat seine Leistungen ausschließlich gegenüber den Steuerberatern erbracht. Er hat lediglich Entwürfe von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen gefertigt, die unter der Verantwortung der Steuerberater abgegeben worden sind. Ferner hat er zur internen Verwendung Rechtsgutachten für steuerlich interessante Streitfälle erstellt.