BFH - Urteil vom 04.11.1999
IV R 101/91
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 718
DStZ 2000, 528

BFH - Urteil vom 04.11.1999 (IV R 101/91) - DRsp Nr. 2000/2664

BFH, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen IV R 101/91

DRsp Nr. 2000/2664

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist von Beruf ... Im Streitjahr (1984) erzielte sie Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Sie war geschieden und hatte zwei Kinder. Da sie keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Im Einspruchsverfahren gab die Klägerin die Einkommensteuererklärung ab; das FA erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nur zum Teil an.

Mit der im Jahre 1988 erhobenen Klage kündigte die Klägerin die Vorlage von noch zu beschaffenden Unterlagen für weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Das Finanzgericht (FG) beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Februar 1990 an. Am 26. Februar 1990 ging beim FG ein Schriftsatz ein, mit dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Aufhebung des Termins mit der Begründung beantragte, er habe mit Schreiben vom 22. Februar 1990 dem FA diverse Unterlagen übersandt und der Rechtsstreit werde voraussichtlich außergerichtlich beigelegt. Eine Abschrift des Schreibens vom 22. Februar 1990 war beigefügt.