BFH - Urteil vom 04.12.1997
III R 231/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1001

BFH - Urteil vom 04.12.1997 (III R 231/94) - DRsp Nr. 1998/9044

BFH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen III R 231/94

DRsp Nr. 1998/9044

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft Büroräume, die er nach Fertigstellung im Dezember 1983 (Streitjahr) zunächst für seine Einzelpraxis nutzte. Dazu wurden drei der von der Bauherrengemeinschaft geplanten 11 Eigentumswohnungen samt den dazugehörigen Kellerräumen zu Büroräumen und Nebenräumen umgestaltet. Im Juli 1984 brachte der Kläger seine Steuerberatungspraxis in eine in der Rechtsform einer GmbH gegründete Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) ein, an der der Kläger und zwei weitere Gesellschafter zu je 1/3 beteiligt waren. Die Gesellschafter der GmbH gründeten zugleich zum 1. Juli 1984 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der bei gesellschaftsvertraglich vereinbartem gleichem Stimmrecht der Kläger zu 94 v.H. und die beiden Mitgesellschafter zu je 3 v.H. beteiligt waren und deren wesentlicher Zweck die Verpachtung der vom Kläger einzubringenden Büroräume an die GmbH war.

Für die Herstellungskosten der Büroetage wurde dem Kläger vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom ... Mai 1985 Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 in Höhe von insgesamt ... DM gewährt.