BFH - Urteil vom 04.12.2007
VII R 37/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 526
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 118/01

BFH - Urteil vom 04.12.2007 (VII R 37/06) - DRsp Nr. 2008/3781

BFH, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen VII R 37/06

DRsp Nr. 2008/3781

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Gesellschafterin einer GbR mit Haftungsbescheid für deren Umsatzsteuerschulden in Anspruch. Der Haftungsbescheid gegen einen weiteren Gesellschafter wurde bestandskräftig. Aus der auf den Einspruch der Klägerin ergangenen Einspruchsentscheidung geht hervor, dass der Haftungsbetrag im Benehmen mit dem Ehemann der Klägerin und dem weiteren Gesellschafter entrichtet worden ist. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin sich auf die Tilgung der rückständigen Steuer durch beide Haftungsschuldner berufen hatte, ab. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids werde nicht dadurch berührt, dass auf die Haftungsschuld gezahlt worden sei. Grundlage für die Verwirklichung des Steueranspruchs sei und bleibe der Bescheid. Denn bei einer Aufhebung des Haftungsbescheids müsse das FA dem Haftungsschuldner seine Leistung zurückerstatten.