BFH - Urteil vom 04.12.2007
VIII R 14/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 745
GmbHR 2008, 558
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4425/97

BFH - Urteil vom 04.12.2007 (VIII R 14/05) - DRsp Nr. 2008/6414

BFH, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen VIII R 14/05

DRsp Nr. 2008/6414

Gründe:

I. Streitig ist der Abzug eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1992 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Mai 1989 mit seinem Bruder N eine GmbH gegründet. Geschäftsführer war der Kläger. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages waren Veräußerungen von Geschäftsanteilen nur mit schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Das Stammkapital belief sich auf 60 000 DM und wurde mit 45 000 DM vom Kläger und mit 15 000 DM von N übernommen. Die Stammeinlagen waren hälftig vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister einzuzahlen. Der Rest sollte auf Anforderung des Geschäftsführers erbracht werden.

Am selben Tag unterzeichneten der Kläger als "Treuhänder" sowie ein Herr G und eine Frau S als "Treugeber" in den Räumen des Notars --ohne Gegenleistung-- zwei privatschriftliche Treuhandvereinbarungen über jeweils einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 15 000 DM.