BFH - Urteil vom 05.05.1993
X R 128/90
Normen:
EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2359
BFHE 172, 31
BStBl II 1993, 867
NJW 1994, 2567
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.05.1993 (X R 128/90) - DRsp Nr. 1996/9832

BFH, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen X R 128/90

DRsp Nr. 1996/9832

»Schuldzinsen und andere Kreditkosten für die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des anläßlich einer Ehescheidung nach § 1587o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar sein.«

Normenkette:

EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr geheiratet haben, nachdem der Kläger sich von seiner vorigen Ehefrau hatte scheiden lassen. Der Kläger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; die Klägerin ist als Arzthelferin nichtselbständig tätig.