BFH - Urteil vom 05.06.1996
X R 234/93
Normen:
AO (1977) §§ 227, 233a ; EStG § 37 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1876
BFHE 180, 240
BStBl II 1996, 503
DB 1996, 1906
DRsp-ROM Nr. 1996/23568
DStR 1996, 1565
DStZ 1996, 741
NJW 1997, 80
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 05.06.1996 (X R 234/93) - DRsp Nr. 1996/23567

BFH, Urteil vom 05.06.1996 - Aktenzeichen X R 234/93

DRsp Nr. 1996/23567

»Die Erhebung von Nachforderungszinsen ist nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil das FA den Steuerbescheid 11 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlassen hat und eine Erhöhung der Vorauszahlungen nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes wegen Nichterreichens der Mindestgrenze (§ 37 Abs. 5 EStG) nicht möglich war.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 227, 233a ; EStG § 37 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichten die von ihrem Steuerberater angefertigte Einkommensteuererklärung für 1989 am 6. September 1990 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Mit Bescheid vom 7. August 1991 setzte das FA die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) und war teilweise vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO 1977). Nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge und der Einkommensteuervorauszahlungen ergab sich eine Abschlußzahlung von 3428 DM, für die das FA Nachzahlungszinsen nach § 233a AO 1977 in Höhe von 85 DM erhob.

Nach erfolglosem Einspruch gegen den Zinsbescheid beantragten die Kläger vergeblich den Erlaß der Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.