Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichten die von ihrem Steuerberater angefertigte Einkommensteuererklärung für 1989 am 6. September 1990 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Mit Bescheid vom 7. August 1991 setzte das FA die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) und war teilweise vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO 1977). Nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge und der Einkommensteuervorauszahlungen ergab sich eine Abschlußzahlung von 3428 DM, für die das FA Nachzahlungszinsen nach § 233a AO 1977 in Höhe von 85 DM erhob.
Nach erfolglosem Einspruch gegen den Zinsbescheid beantragten die Kläger vergeblich den Erlaß der Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
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