BFH - Urteil vom 05.07.1996
VI R 10/96
Normen:
EStG § 19 Abs. 1, § 8 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1920
BFHE 180, 441
BStBl II 1996, 545
DB 1996, 1903
DStR 1996, 1402
DStZ 1996, 736
NJW 1997, 216
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 437),

BFH - Urteil vom 05.07.1996 (VI R 10/96) - DRsp Nr. 1996/28491

BFH, Urteil vom 05.07.1996 - Aktenzeichen VI R 10/96

DRsp Nr. 1996/28491

»Nimmt ein angestellter Geschäftsführer unentgeltlich an einer von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers veranstalteten und vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teil, ist der Wert des zugewendeten Vorteils als Arbeitslohn des Geschäftsführers zu erfassen.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1, § 8 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1989 als Geschäftsführer der X-GmbH & Co. KG (im folgenden: Arbeitgeberin) angestellt. Die Arbeitgeberin bezog in den Jahren 1988 bis 1990 zwischen 13 bis 17 v.H. ihres gesamten Wareneinsatzes von der K-GmbH. Der Kläger nahm im Streitjahr an einer vorwiegend touristisch ausgerichteten Japanreise teil, die von der K-GmbH organisiert und finanziert worden war. Nach einer Auskunft der K-GmbH diente die Reise dazu, die Geschäftsbeziehungen zu festigen. Daneben sollten die Teilnehmer davon überzeugt werden, daß die im Ausland gefertigten Produkte die Qualität von Inlandsprodukten erreichten.