BFH - Urteil vom 05.10.1999
VII R 42/98
Normen:
KN Pos. 2106, 3003;
Fundstellen:
BB 2000, 85
BFH/NV 2000, 404
BFHE 190, 501
DB 2000, 556
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 05.10.1999 (VII R 42/98) - DRsp Nr. 2000/544

BFH, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen VII R 42/98

DRsp Nr. 2000/544

»1. Die im Lebensmittelhandel außerhalb von Apotheken erhältlichen Vitamintabletten und -präparate sind grundsätzlich keine Arzneiwaren im zolltariflichen Sinne, sondern Lebensmittel. Das gilt auch, soweit solche Erzeugnisse --mittelbar-- mangelbedingten Krankheiten entgegenwirken sollen, denn Gesundheitsstörungen oder Krankheitszustände können aus allen möglichen Mangelerscheinungen erwachsen. Ein Präparat, das lediglich der Behebung von Vitaminmangelzuständen dient, ist folglich zolltariflich keine Arzneiware. 2. Eine der menschlichen Ernährung dienende Lebensmittelzubereitung liegt dann nicht mehr vor, wenn die der Ernährung dienenden Anteile nicht mehr im Vordergrund stehen, sondern diese nur als Träger- und Geschmacksstoffe eingesetzt werden, um die therapeutische oder prophylaktische Wirkung des arzneilichen Anteils zu unterstützen und die Einnahme zu erleichtern.