BFH - Urteil vom 05.11.1985
VII B 88/83
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 144, 407
BStBl II 1986, 71
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.11.1985 (VII B 88/83) - DRsp Nr. 1996/10156

BFH, Urteil vom 05.11.1985 - Aktenzeichen VII B 88/83

DRsp Nr. 1996/10156

»Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist nicht mehr zulässig, nachdem die Hauptsache durch isolierte Kostenentscheidung des FG ihre Erledigung gefunden hat.«

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) klagte gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für die rückständige Umsatzsteuer 1977 einer GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen war. Er stellte bei dem Finanzgericht (FG) ferner den Antrag, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu bewilligen und ihm seinen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit der Beschwerde hält der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aufrecht.