BFH - Urteil vom 05.11.1993 (VI R 16/93) - DRsp Nr. 1996/9982
BFH, Urteil vom 05.11.1993 - Aktenzeichen VI R 16/93
DRsp Nr. 1996/9982
»Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1AO 1977, wenn er in einer größeren Zahl von Fällen einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer bewußt nicht einbehalten, sondern seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat, und wenn deswegen bei ihm pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG nacherhoben wird.«