BFH - Urteil vom 05.11.1993
VI R 24/93
Normen:
AO (1977) § 163 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 207
BFHE 172, 478
BStBl II 1994, 238
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.11.1993 (VI R 24/93) - DRsp Nr. 1996/9923

BFH, Urteil vom 05.11.1993 - Aktenzeichen VI R 24/93

DRsp Nr. 1996/9923

»1. Eine emeritierte Professorin bezieht nicht Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für eine gegenwärtige Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG. Sie kann Aufwendungen für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit nicht als Werbungskosten bei diesen Einkünften geltend machen. 2. Soweit einer emeritierten Professorin Aufwendungen dadurch entstehen, daß sie auf Ersuchen der Hochschule dort eine Lehrtätigkeit ausübt; kann die Versagung des Werbungskostenabzugs und die Erhebung der entsprechend höheren Steuer insoweit als unbillig i. S. des § 163 Abs. 1 AO 1977 erscheinen, als die Höhe der Aufwendungen nicht in einem evidenten Mißverhältnis zu dem Umfang der Lehrtätigkeit steht.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe: