Frau A war an der A GmbH & Co. KG mit einem Kommanditanteil in Höhe von 240.000 DM beteiligt. Weiter war sie am Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser KG, der Beteiligungsgesellschaft A mbH, deren Stammkapital 20.000 DM betrug, mit zwei Geschäftsanteilen in Höhe von 16.000 DM und 4.000 DM beteiligt. Am 9. Oktober 1980 schloß der Kläger, der Prokurist der KG war, mit Frau A einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem es heißt: "Frau A überträgt hiermit mit Wirkung ab ihrem Todestage dem dies annehmenden Herrn ... ihre Beteiligungen, und zwar:
a) ihren Kommanditanteil in Höhe von 240 000 DM ....
b) ihre Geschäftsanteile von 16.000 DM und 4.000 DM...
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