BFH - Urteil vom 05.12.1997
VI R 104/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 696

BFH - Urteil vom 05.12.1997 (VI R 104/97) - DRsp Nr. 1998/9041

BFH, Urteil vom 05.12.1997 - Aktenzeichen VI R 104/97

DRsp Nr. 1998/9041

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Professor der Rechtswissenschaften, seine Ehefrau arbeitet als selbständige Redakteurin. Sie wohnen in A. Zum 1. März 1994 wechselte der Kläger von der Universität in A an die Universität in B. Dort wohnte er zunächst im Gästehaus der Universität; am 1. Mai 1994 bezog er ein Zwei-Zimmer-Appartement.

Sein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1996 (Streitjahr), mit dem er den Abzug von Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 36000 DM begehrte, blieb insoweit erfolglos, als der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nur Fahrtkosten in Höhe von 11000 DM und Mietaufwendungen für die Monate Januar bis April in Höhe von 8000 DM (= 4 x 2000 DM) als Werbungskosten anerkannte.