BFH - Urteil vom 05.12.2007
V R 63/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 996
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5456/00 U

BFH - Urteil vom 05.12.2007 (V R 63/05) - DRsp Nr. 2008/10140

BFH, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen V R 63/05

DRsp Nr. 2008/10140

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Kreis ... (Kreis) ist, betreibt seit 1994 aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kreis im Kreisgebiet die Abfallentsorgung.

Streitig ist, ob Zahlungen des Kreises an die Klägerin sowie eine Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen (Land), die die Klägerin in den Jahren 1994 bis 1997 (Streitjahre) erhalten hat, bei ihr umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu erfassen sind.

Nach §§ 1.1, 2 des Vertrages vom 24./26. Mai 1993 ("Übertragungsvertrag") bediente sich der Kreis ab dem 1. Januar 1994 der von ihm gegründeten Klägerin zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abfallentsorgung und der Folgemaßnahmen für Abfallentsorgungsanlagen (Übernahme der Abfallentsorgung). Nach § 8 des "Übertragungsvertrages" erhebt die GmbH von den Abfallanlieferern Entgelte, die in der Regel ihren Aufwand decken und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals zulassen.

Im notariellen Vertrag vom 17. November 1994 (im Folgenden "notarieller Vertrag") veräußerte der Kreis an die Klägerin kreiseigene Anlagen der Abfallentsorgung (Nr. 4, 5 des Vertrages). Ferner lautete Nr. 16 des Vertrages: