BFH - Urteil vom 06.04.1993
VIII R 86/91
Normen:
EStG (1986) § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1728
BB 1993, 1769
BFHE 171, 221
BStBl II 1993, 709
DStZ 1993, 603
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 06.04.1993 (VIII R 86/91) - DRsp Nr. 1996/9753

BFH, Urteil vom 06.04.1993 - Aktenzeichen VIII R 86/91

DRsp Nr. 1996/9753

»Es hängt von den Vereinbarungen der Vertragspartner ab, ob Urlaubsgeld, das bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vor dem Bilanzstichtag für das gesamte Urlaubsjahr bezahlt wird, anteilig aktiv abzugrenzen ist.«

Normenkette:

EStG (1986) § 5 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine KG - ermittelte ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06. eines Jahres). Ihre Arbeitnehmer erhalten zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein jährliches Urlaubsgeld. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Kalenderjahr.

Der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsteht bereits bei Antritt eines einwöchigen Urlaubs. Das Urlaubsgeld kann auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers vor Ablauf des Urlaubsjahrs nicht zurückgefordert werden.

Die Klägerin hat die im ersten Urlaubsjahr bezahlten Urlaubsgelder als Aufwand verbucht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vertritt demgegenüber die Ansicht, das Urlaubsgeld werde für das ganze Urlaubsjahr geleistet und sei deshalb in den Bilanzen zum 30.06. des jeweiligen Jahres aktiv abzugrenzen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der - vom FG zugelassenen - Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1986 - EStG -).