BFH - Urteil vom 06.09.1989
II R 233/85
Normen:
AO (1977) § 122 (in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung); FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 56
BFHE 158, 297
BFHE 158,
BStBl II 1990, 108
NJW 1990, 2710
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 06.09.1989 (II R 233/85) - DRsp Nr. 1996/10661

BFH, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen II R 233/85

DRsp Nr. 1996/10661

»Behauptet ein Kläger, er habe einen Steuerbescheid erst an einem späteren Tag als dem dritten Tag nach dem Bescheiddatum erhalten, so darf das FG nicht allein auf Grund der denkbaren Möglichkeit, Bescheiddatum und Absendetag könnten auseinanderfallen, davon ausgehen, der Kläger habe den Bescheid erst an dem von ihm behaupteten Tag erhalten. Vielmehr muß es zunächst den maßgeblichen Sachverhalt angemessen aufklären und darf erst dann nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden, ob Zweifel bestehen am Zugang des Bescheids innerhalb der Dreitagesfrist mit der Folge, daß den Zeitpunkt des Zugangs die Behörde nachzuweisen hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 (in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung); FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe: