BFH - Urteil vom 06.10.1993
I R 28/93
Normen:
KiStG NW §§ 3, 14, 15 ;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BFHE 172, 570
BStBl II 1994, 253
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 06.10.1993 (I R 28/93) - DRsp Nr. 1996/9942

BFH, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen I R 28/93

DRsp Nr. 1996/9942

»1. Nach innerkirchlichem Recht bestimmt sich, wer Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist. Der BFH ist als Revisionsinstanz grundsätzlich an die Feststellungen des FG zum Inhalt innerkirchlichen Rechts gebunden. 2. Eine an Abstammung, Bekenntnis und Wohnsitz anknüpfende Mitgliedschaftsregelung ist nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

KiStG NW §§ 3, 14, 15 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Sohn jüdischer Eltern, wohnt seit 11.09.1950 in X. Im Melderegister der Stadt X ist unter Religionszugehörigkeit des Klägers "is." angegeben. Entsprechende Angaben machte der Kläger bei einer früheren Anmeldung gegenüber dem Oberstadtdirektor der Stadt Y und in seiner Heiratsurkunde. Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte), die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vom Eintrag im Melderegister der Stadt X erfahren hatte, veranlaßte sie, daß das Finanzamt (FA) für 1984 bis 1987 erstmals durch entsprechende Ergänzung der Einkommensteuerbescheide Bescheide über Kultussteuer erließ.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Erfolglos blieb auch eine Klage des Klägers gegen die Stadt X auf Löschung der Eintragung "is." im Melderegister.

Mit seiner Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Kultussteuerbescheide vom 11. und 13.10.1989 aufzuheben.