I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit, waren im Streitjahr 1981 als Arbeitnehmer in Berlin (West) beschäftigt. Ihr gemeinsamer Sohn Y lebte in der Zeit vom 15. September 1981 bis zum 1. Dezember 1982 in der Türkei und ging dort zur Schule. Die Kläger begehrten in ihrem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1981 wegen angeblich von ihnen für ihren Sohn getragener Aufwendungen die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 in Höhe von 600 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies -auch im Einspruchsverfahren- ab.
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