BFH - Urteil vom 06.11.1987
III R 178/85
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 151, 425
BStBl II 1988, 442
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.11.1987 (III R 178/85) - DRsp Nr. 1996/12798

BFH, Urteil vom 06.11.1987 - Aktenzeichen III R 178/85

DRsp Nr. 1996/12798

»Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, nach der für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages stets davon ausgegangen werden könnte, daß den Eltern für ein in Berufsausbildung befindliches Kind ausnahmslos auch entsprechende Ausbildungsaufwendungen erwachsen. Auf die Prüfung, ob Schulgeldfreiheit oder Lernmittelfreiheit (= kostenlose Zurverfügungstellung von Unterrichtshilfen in der Hand des Lernenden) besteht, kann deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6.11.1987 III R 241/83, BFHE 151, 416).«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit, waren im Streitjahr 1981 als Arbeitnehmer in Berlin (West) beschäftigt. Ihr gemeinsamer Sohn Y lebte in der Zeit vom 15. September 1981 bis zum 1. Dezember 1982 in der Türkei und ging dort zur Schule. Die Kläger begehrten in ihrem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1981 wegen angeblich von ihnen für ihren Sohn getragener Aufwendungen die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 in Höhe von 600 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies -auch im Einspruchsverfahren- ab.