Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein medizinisches Institut. Im Streitjahr 1991 führte sie für ihre Mitarbeiter eine Betriebsveranstaltung durch, bei der auf jeden Teilnehmer durchschnittliche Kosten von 155,17 DM entfielen. Diese Aufwendungen unterwarf die Klägerin nicht der Lohnsteuer. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Zuwendungen an die Mitarbeiter als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Er nahm deshalb die Klägerin mit Haftungsbescheid auf Zahlung von 1047,41 DM Lohnsteuer, die mit einem geschätzten Nettosteuersatz von 25 v.H. errechnet war, in Anspruch.
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