BFH - Urteil vom 07.05.1993
III R 95/88
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2080
BB 1994, 128
BFHE 172, 1
BStBl II 1993, 818
DStZ 1993, 733
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 07.05.1993 (III R 95/88) - DRsp Nr. 1996/9827

BFH, Urteil vom 07.05.1993 - Aktenzeichen III R 95/88

DRsp Nr. 1996/9827

»Wurde durch einen Brand im FA, der vor Beginn der letzten sechs Monate des Laufes der Festsetzungsfrist ausgebrochen ist und dessen unmittelbare Folgen vor dieser Zeit beseitigt worden sind, eine von einem anderen FA übersandte ESt-4 B-Mitteilung vernichtet, stellt die durch den Brand verursachte Unkenntnis des FA vom Entstehen eines höheren Steueranspruchs kein Ereignis höherer Gewalt i. S. von § 171 Abs. 1 AO 1977 dar.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichten am 31.03.1980 die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1978 ein. Darin erklärten sie auch Einkünfte aus Beteiligungen an auswärtigen Firmen, u.a. an der Firma L KG (KG) im Betrag von ... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) durch. Der Bescheid wurde in der Folgezeit mehrfach nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert. Am 23.11.1984 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.